§ 1 Name und Zweck des
Vereins
§ 1.1
Der Verein Deutsche
Akademie für Energiemedizin und Bioenergetik e. V. (DAEMBE) mit Sitz in
Königswinter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
soll gemäß § 57 I BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 1.2
Zweck des Vereins ist die
Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der
Energiemedizin und Bioenergetik.
§ 1.3
Ziel des Vereins ist es,
interessierte Laien zum Bioenergetiker auszubilden bzw. Angehörige der
Heilberufe entsprechend ihrer Ausbildungsebene zum Bioenergetiker bzw.
Energiemediziner fortzubilden.
Die Mitglieder der DAEMBE
verstehen Energiemedizin und Bioenergetik als lebendige Wissenschaft, die sich
auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis ständig
weiterentwickelt.
§ 1.4
Der Verein dient dem
Zusammenschluss von Bioenergetikern und Energiemedizinern in der Bundesrepublik
Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Energiemedizin und Bioenergetik fördern.
§ 1.5
Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
Fortbildungsseminaren und Forschungsvorhaben sowie durch die Vergabe von
Forschungsaufträgen verwirklicht.
Der Verein legt
Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für Bioenergetiker und
Energiemediziner fest. Zum Aufgabenbereich des Vereins zählt auch die
Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen und Tagungen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Organe des Vereins
sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
das Ausbildungskomitee
c)
der Vorstand
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein hat
ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, affiliierte, Ehren- und
fördernde Mitglieder. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben
Beitragszahlungen zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
a)
Ordentliche Mitglieder sind Energiemediziner und Bioenergetiker mit
einem Akademie-Diplom mindestens der Stufe ´“Basic“ oder einer vergleichbaren
Qualifikation, die der Vorstand im Einzelnen anerkannt hat,
b)
Die außerordentliche Mitgliedschaft wird von allen Kandidaten
erworben, die sich in Aus- oder Fortbildung zum Energiemediziner oder
Bioenergetiker befinden, sowie von Personen, die sich um die Belange der
Energiemedizin und Bioenergetik besonders verdient gemacht haben,
c)
Korrespondierende Mitglieder können Personen werden, die den Zielen
der DAEMBE nahe stehen, aber selbst keine Ausbildung zum Bioenergetiker oder
Energiemediziner anstreben. Die korrespondierende Mitgliedschaft schließt weder
das aktive noch das passive Stimm- und Wahlrecht ein.
d)
Ausländische qualifizierte Bioenergetiker und Energiemediziner
können als affiliierte Mitglieder in die DAEMBE aufgenommen werden. Sie haben
nur das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht.
Der Antrag auf Aufnahme
in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
Die Ehrenmitgliedschaft
wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und
sich um die Entwicklung der Bioenergetik und der Energiemedizin besondere
Verdineste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitlgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Fördernde Mitglieder
unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell.
§
7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt
a)
durch Tod
b)
durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich per
Einschreiben zu Händen des/der 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Er ist nur zum Ende
eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vor dem Ende des
Kalenderjahres erklärt werden und zugehen,
c)
durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
1.bei Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte
2.wegen unehrenhafter
Handlungen
3.wegen vereinsschädigenden
Verhaltens
4.bei Zahlungsverzug von
mehr als 6 Monaten und Verstreichen einer weiteren Frist von 14 Tagen nach
erfolgter 2. Mahnung und gleichzeitiger Androhung der Streichung von der
Mitgliederliste.
Der Ausschluss bedarf
einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder des erweiterten
Vorstands. Dabei zählen nur Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen werden
nicht berücksichtigt.
Eine Stimmabgabe nicht
anwesender Mitglieder des erweiterten Vorstands ist möglich, wenn das an der
Teilnahme verhinderte Mitglied des erweiterten Vorstands den Antrag auf Ausschluss
schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden unmissverständlich mit klarem Ja oder
Nein befürwortet bzw. abgelehnt hat.
Der Antrag auf Ausschluss
ist auf der Einladung zu der betreffenden Sitzung anzuführen. Die Einladung zu
dieser Sitzung muss mit einer Frist von vier Wochen per Post (es gilt das Datum
des Poststempels) zugestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zu der Sitzung
einzuladen; ihm ist in der Sitzung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
Mit dem Ausscheiden aus
dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Das aktive und passive Stimm-
bzw. Wahlrecht wird nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
ausgeübt. Affilierte Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Alle übrigen
Mitglieder haben Rederecht.
Einberufung der
Mitgliederversammlung:
a)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal
jährlich durch schriftliche Benachrichtigung per Post unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen einzuberufen.
b)
Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
c)
Sollte eine Minderheit die für die Einberufung geforderte Anzahl an
Mitgliedern nicht erreichen, so steht ihr (gem. § 37 BGB) gleichwohl der Weg
offen, über eine gerichtliche Entscheidung des hierfür zuständigen Amtsgerichts
Königswinter sich für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigen
zu lassen.
d)
Sowohl der Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen.
Die Mitgliederversammlung
beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese
Satzung oder die Geschäftsordnung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen,
fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß
anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
In der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftich beim
Vorstand eingehen. Sie müssen begründet sein. Antragsteller müssen bei der
Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.
Der
Mitgliederversammlung obliegt
1.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des
Berichts der Kassenprüfer;
2.
die Entlastung des gesamten Vorstands
3.
die Wahl des Vorstands
4.
die Wahl von drei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer für
den Verhinderungsfall; die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand
nicht angehören;
5.
jede Änderung der Satzung,
6.
die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7.
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
8.
die Auflösung des Vereins,
9.
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
§ 9 Ausbildungskomitee
Das Ausbildungskomitee
und die Ausbildungsleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des
Ausbildungskomitees müssen über die Qualifikation der Stufe „Expert“ verfügen.
Das Komitee erlässt mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung eine gesonderte Ordnung, in der die
Ausbildung zum Bioenergetiker und Energiemediziner und die Prüfungsordnungen
für die Qualifikationsstufen „Basic“, „Master“ und „Expert“ geregelt werden.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer
sowie dem Kassenwart. Der Schriftführer kann zugleich stellvertretende/r
Vorsitzende/r sein.
Der 1. Vorsitzende und
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den gesetzlichen Vorstand
gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils einzeln. Die Vorsitzenden sollen über die Qualifikation der Stufe
„Expert“ verfügen. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Im Innenverhältnis sind
die stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen, den Verein nach außen nur im
Auftrag des/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung zu
vertreten. Die Vertretung nach außen für den Fall der Verhinderung ist insofern
geregelt, als ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r für den Bereich
Bioenergetik und der/die andere für den Bereich Energiemedizin zuständig ist.
Der/die für den Bereich Energiemedizin zuständige stellvertretende Vorsitzende
soll approbierter Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/ärztin sein.
Dem Vorstand obliegt die
Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Zur Unterstützung des
Vorstands wählt die Mitgliederversammlung drei Beisitzer. Vorstand und
Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Beisitzer sollen die Qualifikation
mindestens der Stufe „Master“ besitzen.
Die Beisitzer werden
ebenfalls auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung
kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenwart
und die Beisitzer aus wichtigem Grund abwählen, insbesondere wenn der oder die
Betroffenen den Grundsätzen des Vereins zuwider gehandelt oder das Ansehen des
Vereins geschädigt haben.
Der Vorstand ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins und hat für den
Fall einer längeren Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für zeitgerechte
Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der
erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den/die 1. Vorsitzende/n, im
Verhinderungsfall bei wichtigen und dringenden Angelegenheiten durch
dessen/deren Stellvertreter zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat 21
(einundzwanzig) Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu
erfolgen. In dringenden Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 10
(zehn) Tagen bei telefonischer oder elektronischer (z. B. per Email oder SMS)
Bekanntgabe. Die Sitzung des Vorstands
kann unter Nutzung elektronischer Medien auch als Internet-Konferenz erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass alle Teilnehmer sich in Wort und Schrift allen
anderen Teilnehmern gegenüber in Echtzeit äußern können.
Der Vorstand und der
erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten ist. Der Vorstand und der
erweiterte Vorstand beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die
Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Eine
Vertretung von Vorstandsmitgliedern in einer Vorstandssitzung und zur
Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt für die
Vertretung genau bezeichnet ist. Die Vorstandsmitglieder können ihre Stimme per
Brief abgeben.
Über jede
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer oder
einem für die jeweilige Sitzung hierzu ernannten Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des
Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Dieser Ehrenamtlichkeit steht nicht entgegen, dass aufgrund Beschluss der
Mitgliederversammlung Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands
durch eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und für
verauslagte Kosten entschädigt werden.
§
11 Geschäftsordnung
Die
Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung und ist
Bestandteil der Satzung.
§
11.1
Zu
Beginn der Mitgliederversammlung (MV) wird ein Protokollführer gewählt, der den
Verlauf der MV und insbesondere die Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat
die Protokolle aufzubewahren. Die Leitung der MV obliegt dem/der 1.
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem/r stellvertretenden Vorsitzenden.
§
11.2
Ein
Kurzprotokoll der MV wird allen Mitgliedern des Vereins in geeigneter Form
(entweder als Veröffentlichung in einer vereinsinternen Publikation oder per -
ggf elektronischer - Post) zugänglich gemacht. Zu Beginn der MV wird auf das
Kurzprotokoll der vorangegangenen MV verwiesen. Einsprüche gegen dieses
Protokoll sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vorzubringen und durch Diskussion
und Abstimmung aufzuklären. Liegen keine Einsprüche vor, gilt das Protokoll der
vorangegangenen MV auch ohne Aussprache als genehmigt.
§ 11.3
Zu den
Tagungsordnungspunkten ist eine Rednerliste zu führen. Der/die Vorsitzende
erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Rednerliste. Abweichend von der
Rednerliste kann der/die Vorsitzende das Wort erteilen, wenn ein Mitglied
a)
auf den satzungswidrigen Verlauf der MV aufmerksam machen will
(Antrag zu Geschäftsordnung)
b)
einen Antrag nach § 11.5 stellen will.
§ 11.4
Während der Versammlung
können zu den Tagungsordnungspunkten und zum Gang der Verhandlungen Anträge
gestellt werden. Werden zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
gestellt, so ist abgesehen von Anträgen nach § 11.5, die vor allen anderen
Anträgen Vorrang haben, über den weitestgehenden Antrag zunächst abzustimmen.
Gegenanträge sind zuerst zur Abstimmung zu stellen.
§ 11.5
Zur Straffung der MV
können während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung folgende
Anträge vorrangig gestellt werden:
-
Antrag auf Schluss der Rednerliste
-
Antrag auf Schluss der Debatte
-
Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
-
Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
-
Antrag auf Schluss der MV
Bei diesen Anträgen
bekommt nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort erteilt.
Dann muss sofort abgestimmt werden. Bei verschiedenen Anträgen nach diesem
Paragraphen werden sie in der vorstehenden Reihenfolge behandelt. Findet ein
Antrag keine Mehrheit, werden die weiteren Anträge zu diesem Paragraphen nicht
mehr bearbeitet.
§
11.6
Die
Abstimmung über einen Antrag erfolgt durch Handzeichen. Das Stimmenverhältnis
wird im Protokoll festgehalten. Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes besagt. Gezählt werden
nur die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§
11.7
Auf
Antrag von 1/10 (ein Zehntel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss
eine geheime Wahl erfolgen.
§
11.8
Stimmberechtigte
Mitglieder können sich in der MV durch andere stimmberechtigte Mitglieder
vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich unter Nennung des vertretenden
Mitglieds erfolgen. Antragsteller können sich nicht vertreten lassen.
§ 12 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel)
aller anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz mit Sitz in Berlin, das das
Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
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Königswinter, am 20. Mai
2006
Deutsche Akademie für Energiemedizin und
Bioenergetik e. V. (DAEMBE)
Dollendorfer Str. 42
53639 Königswinter
Erläuterungen zu
den in der Satzung erwähnten Ausbildungsstufen
Basic ist
ein Bioenergetiker, der einen Grundkurs absolviert hat, über Energieformen,
-qualitäten und deren Beeinflussung Bescheid weiß.
Master ist
jemand, der nach entsprechender Fortbildung komplexe bioenergetische Vorgänge
versteht, die Seins-Ebenen in seiner Arbeit berücksichtigt und auf
intrapersonale Konflikte eingehen kann. Er darf nicht nur gelegentlich
bioenergetisch arbeiten, sondern soll über tägliche praktische Erfahrungen
seine Kompetenz entwickeln. Master ist die niedrigste Stufe für Ausbilder.
Expert ist
jemand, der aufgrund seiner therapeutischen Erfahrung (bevorzugt im kunden-/
patientennahen Bereich) die gesamte Persönlichkeit eines Kunden/Patienten in
seine Arbeit einbeziehen kann und befähigt ist, dieses Wissen auch
weiterzugeben. Die Stufe Expert ist Voraussetzung, um andere
Bioenergetiker/Energiemediziner als Master zu qualifizieren. Er sollte über weitergehende
therapeutische Erfahrungen z. B. in den bereichen Homöopathie oder Akupunktur
verfügen. Vermutlich werden hier primär Angehörige der Heilberufe integriert
sein (Heilpraktiker, Ärzte, Zahnärzte).